Erste OLG-Entscheidung zur DSGVO veröffentlicht

Fotoverwendung wie bisher möglich

Dr. Springer
Dr. Jochen Springer ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Entwarnung - so schnell war damit nicht zu rechnen: Nur vier Wochen nach Wirksamwerden der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) liegt eine erste OLG-Entscheidung zur Bildnutzung im Internet vor. "Wir können erstmalig Entwarnung geben", erläutert Fachanwalt Dr. Jochen Springer eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 18.06.2018, die jetzt veröffentlich wurde. "Die Bildnutzung im Internet ist danach wie gewohnt zulässig." Vorest jedenfalls, denn der Bundesgerichtshof (BGH) wird hierüber wohl abschließend noch entscheiden müssen.

Worum geht es in dem Beschluss des OLG Köln?

Der Antragsteller wendete sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Bilddarstellung seiner Person im WDR-Fensehen. Er berief sich dabei auf Datenschutz nach DSGVO und meinte, die Bildnutzung sei ohne seine Einwilligung unzulässig. Dieser Argumentation schob jedoch zunächst das angerufene Landgericht Köln und in zweiter Instanz auch das OLG Köln einen Riegel vor. "Beachtlich ist dabei die Begründung", erläutert Springer: "Denn LG und OLG berufen sich auf das alte Kunsturhebergesetz." Zur Erinnerung: Dessen § 23 Abs. 1 Nr. 1 erlaubt Bildnutzung bei Personen der Zeitgeschichte auch ohne deren Einwilligung.

Warum ist diese Entscheidung von Bedeutung?

"Die Entscheidung ist von großer Bedeutung auch für Internetnutzer", betont Fachanwalt Dr. Springer. "Denn das OLG Köln hielt jetz erstmalig fest, das die Öffnungsklausel in Art. 85 auch für alte Gesetze gilt." Zur Einnerung: Die DSGVO erlaubt nationalen Gesetzgebern individuelle Regelungen für die Verarbeitung von Daten zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken. "Fraglich war aber immer, ob das KUG aus dem Jahr 1907 eine Ausnahmebestimmung zur DSGVO aus dem Jahr 2016 sein kann", so Springer. Genau das aber habe das OLG Köln nunmehr angenommen. "Artikel 85 DSGVO (...) enthält (...) eine Öffnungsklausel, die nicht nur neue Gesetze erlaubt, sondern auch bestehende Regelungen – soweit sie sich einfügen – erfassen  kann", heißt es in der Entscheidung des OLG wörtlich.

Welche Konsequenzen hat die Entscheidung?

Wenn das OLG - vereinfacht - davon ausgeht, dass mit dem KUG eine zulässige nationale Ausnahmebestimmung zum europäischen Datenschutzrecht existiert, darf auf ein generelles Fortbestehen der bisherigen Rechtslage nach dem KUG gehofft werden. Dessen § 23 erlaubt die Bildnutzung ohne Einwilligung der zur Schau gestellten Personen Falle von:

  1. Bildnissen aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
  2. Bildern, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
  3. Bildern von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  4. Bildnissen, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Das gilt wenigstens bei der Verwendung der Bilder zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken. Nutzer von sozialen Medien, die Fotos zu ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken verwenden, sind ohnehin vom Regelungsgehalt der DSGVO ausgenommen. "In den weitaus meisten Fällen stellt die DSGVO damit für die Bildnutzung keine neue Rechtslage mehr dar", kommentiert Dr. Springer die neue-alte Situation.

Quelle: Landgericht Köln, 28 O 167/18, Beschluss vom 18.06.2018

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