Betrieb einer Facebook-Fanpage weiterhin rechtswidrig?
Datenschutzkonferenz sieht Verstoß gegen DSGVO
Datenschützern reicht der Mustervertrag nicht aus

Facebook-Fanseiten verstoßen auch weiterhin gegen die Datenschutzgrundverordnung.
Dies hat die Konferenz der Datenschutzbeauftragten der Länder und des Bundes in einer neuen Stellungnahme erklärt, die jetzt veröffentlich wurde. Die Datenschutzkonferenz (DSK) stellt darin klar, dass der Betrieb einer Facebook-Fanpage-Seite auch weiterhin nicht datenschutzkonform möglich sei. Facebook habe zwar einen Join Controller Mustervertrag vorgelegt. Dieses Muster sei jedoch nicht ausreichend, um die datenschutzrechtlichen Bedenken zu beseitigen, so die DSK.
Die Datenschützer fordern somit Nachbesserungen von Zuckerberg & Co. Bis dahin, so die DSK, sei "ein datenschutzkonformer Betrieb einer Fanpage nicht möglich." Wörtlich heißt es in der Stellungnahme der DSK: "Diese von Facebook veröffentliche ,Seiten-Insights-Ergänzung bezüglich des Verantwortlichen' erfüllt nicht die Anforderungen an eine Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO. Insbesondere steht es im Widerspruch zur gemeinsamen Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DSGVO, dass sich Facebook die alleinige Entscheidungsmacht ,hinsichtlich der Verarbeitung von Insights-Daten' einräumen lassen will."
Die von Facebook veröffentlichten Informationen stellten nach Auffassung der Datenschützer zudem die Verarbeitungstätigkeiten, die im Zusammenhang mit Fanpages und insbesondere Seiten-Insights durchgeführt werden und der gemeinsamen Verantwortlichkeit unterfallen, nicht hinreichend transparent und konkret dar. Sie seien nicht ausreichend, um den Fanpage-Betreibern die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucherinnen und Besucher ihrer Fanpage zu ermöglichen.
Die DSK ist die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder. "Ihre Stellungnahmen haben keinen verbindlichen Rechtscharakter, offenbaren aber, in welche Richtung die Behörden die DSGVO auslegen werden", erklärt Rechtsanwalt Dr. Jochen Springer, Fachanwalt für IT-Recht bei Springer & Kollegen. "Ob die Interpretation dann richtig oder falsch ist, müssen irgendwann die Gerichte entscheiden." Bis dahin rät Springer von der geschäftsmäßigen Verwendung solcher Fanseiten ab.
Den Volltext der Stellungnahme finden Sie hier.